Satzung
der
Eigenheimer-Vereinigung Waigolshausen-Theilheim e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
Eigenheimer-Vereinigung Waigolshausen-Theilheim e.V.
Er hat seinen Sitz in Waigolshausen.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schweinfurt eingetragen.
§ 2 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Zweck des Vereins
- Der Verein dient dem Gemeinwohl, indem er sich in zweckdienlicher Weise für die Förderung und Erhaltung
des Eigenheimes einsetzt. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf diesem Gebiet
selbstlos zu fördern. Das Ziel aller Betätigungen ist die Förderung der Familie durch Unterstützung bei
der Schaffung eines familiengerechten und gesunden Lebensraumes für jedermann.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Hebung des Gemeinschaftssinnes und Gedankens der Selbsthilfe, indem eine gute Nachbarschaft
gepflegt und aktive Nachbarschaftshilfe geleistet wird.
- die Erziehung der Jugend im Sinne des Eigenheimergedankens zur Naturverbundenheit.
- das Hinwirken auf die öffentliche Bereitstellung von Bauland für Familienheime.
- eine auf das Wohneigentum und den Garten bezogene Verbraucherberatung der Eigenheimbesitzer mit der
Zielsetzung eines wirksamen Verbraucherschutzes.
- die fachliche Beratung der Eigenheimbesitzer bei der Anlage und Pflege von Gärten im Sinne einer
ökologischen Landschaftspflege unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes.
- die Unterstützung hilfsbedürftiger Nachbarn im Haus und Garten.
- die Zusammenfassung aller Eigenheimbesitzer unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer und
konfessioneller Zielsetzungen bei partnerschaftlicher Mitwirkung von Männern und Frauen.
§4 Mitgliedschaft
- Die ordentliche Mitgliedschaft können Inhaber und am Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum
Interessierte erlangen, sowie alle Personen, die die Ziele und Aufgaben des Vereins durch ihre
Mitgliedschaft unterstützen wollen.
- Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung erforderlich, über deren Annahme der
Vorstand entscheidet. Im Ablehnungsfalle ist binnen vier Wochen nach Zustellung des Ablehnungsbescheides
Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung zulässig.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. bei Auflösung des Vereines.
- Der Austritt kann unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres
erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand schriftlich ausgesprochen werden, wenn das
Mitglied trotz Abmahnung seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt, mit einem Beitrag von
mindestens zwölf Monaten im Rückstand ist, oder das Interesse des Vereines schädigt bzw. gefährdet.
Gegen den Ausschluss, der vom Vorstand ausgesprochen und mit der schriftlichen Zustellung wirksam wird,
ist binnen vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides Einspruch zur nächsten
Mitgliederversammlung möglich. Ist eine schriftliche Zustellung nicht möglich, so zählt als Tag des
Ausschlusses das Datum des Vorstandsbeschlusses.
- Eine außerordentliche passive Mitgliedschaft kann von allen Personen erlangt werden, die den Verein
unterstützen möchten. Bei einer außerordentlichen passiven Mitgliedschaft hat das Mitglied keine
Ansprüche auf die satzungsgemäßen Leistungen des Eigenheimerverbandes Bayern e.V. Die Absätze 2 bis 5
dieser Satzung gelten entsprechend.
§5 Rechte der Mitglieder
- Jedes ordentliche Mitglied hat ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sind mehrere Personen
Eigentümer eines Eigenheimes oder Grundstückes, können alle Miteigentümer Vereinsmitglieder sein.
- Zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann ein anderes Vereinsmitglied jederzeit widerruflich
bevollmächtigt werden. Einem Vereinsmitglied können maximal drei Vollmachten erteilt werden. Die
Vollmacht ist, mit Ausnahme bei Ehegatten, vor Beginn einer Mitgliederversammlung oder sonst bei
Ausübung des Rechtes schriftlich dem Vorstand vorzulegen.
§6 Pflichten der Mitglieder
- Die Vereinsmitglieder verpflichten sich zur Zahlung der ordentlichen Mitgliedsbeiträge, sowie der
außerordentlichen Umlagen.
- Über die Höhe der ordentlichen Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Art, Zeit und Ort sämtlicher Zahlungen bestimmt der Vorstand.
- Stellen die Mitglieder Schäden an gemeinsamen Einrichtungen fest, so sind sie verpflichtet, diese
unverzüglich dem Verein anzuzeigen.
§7 Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe:
a) Vorstand
b) Mitgliederversammlung
§8 Vorstand
- Er besteht aus bis zu drei Vorsitzenden und dem Kassier. Jedes Mitglied des Vorstandes ist zur
Alleinvertretung des Vereines berechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von 4 Jahren mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit wird die Vorstandschaft neu bestimmt. Jedes
Vorstandsamt ist durch Wahl einzeln zu besetzen. Der Vorstand übt sein Amt bis zur Neuwahl aus.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus den Amtsgeschäften bestimmt der Vorstand einen
Vertreter, der die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiterführt.
- Der Vorstand oder einzelne Mitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.
- Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind ihm zu erstatten. Den
Vorstandsmitgliedern kann eine zusätzliche pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden, deren Höhe
die Mitgliederversammlung beschließt.
§9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich von einem Vorsitzenden einberufen. Die
Einberufung hat unter Bezeichnung der Tagesordnung mit mindestens 10-tägiger Frist in Textform
(schriftlich, per E-Mail, per Fax) zu erfolgen.
- Anträge an die Mitgliederversammlung aus den Reihen der Vereinsmitglieder sind mindestens eine Woche vor
dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand in Textform mit kurzer Begründung einzureichen.
- Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
- Rechenschafts- und Kassenbericht des Vorstandes,
- Die Entlastung des Vorstandes,
- Wahl von Vorstand und Revisoren,
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
- Festsetzung außerordentlicher Umlagen und Aufwandsentschädigungen,
- Satzungsänderungen einschl. des Vereinszweckes,
- Auflösung des Vereines
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens
einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen von ihm verlangt wird.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Vorsitzender oder ein vom Vorstand Beauftragter.
- In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist, mit
Ausnahme der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§12), ohne Rücksicht auf die Anzahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von dem Versammlungsleiter
und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§10 Abstimmung
Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, erfolgen die Wahlen und Beschlussfassungen bei allen Organen des
Vereines mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt, sofern nicht
geheime schriftliche Abstimmung beantragt wird. Blockwahl ist möglich.
Zur Satzungsänderung einschließlich des Vereinszweckes ist eine qualifizierte Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Änderung muss in ihrem Wortlaut bei der Einladung zur
Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§11 Revisoren und Revision
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren auf die Dauer von 4 Jahren. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
Sie haben in eigener Verantwortung jährlich mindestens einmal die Geschäfts-, Kassen- und Buchführung zu
prüfen. Näheres kann in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.
- Alle Mitglieder des Vorstandes und andere Beteiligte haben den Revisoren jede notwendige Auskunft zu
erteilen. Die Revisoren sind von der Einberufung von Vorstandssitzungen zu verständigen. Sie haben das
Recht an diesen Sitzungen teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.
§12 Auflösung des Vereines
- Die Auflösung des Vereines kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, die
darüber hinaus mindestens die Hälfte der eingetragenen Mitglieder des Vereines umfassen muss.
- Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine zu diesem Zweck frühestens drei Wochen
nachher erneut einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einer
Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
- Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereines an die Bürgerstiftung Waigolshausen der Stiftergemeinschaft der Sparkasse
Schweinfurt (sollte diese nicht mehr bestehen, an die Kindergärten Waigolshausen und
Theilheim) die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat (haben).
§13 Dachorganisation
Der Verein ist korporatives Mitglied im Eigenheimerverband Bayern e.V.
§14 Errichtung
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 08. November 2013 beschlossen. Sie tritt mit der
Eintragung bzw. Änderung in das Vereinsregister in Kraft.